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Satzung
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Satzung
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ORTSVEREIN WEITMAR-MITTE gegründet 1926 --- Partnerortsverein: Altenstadt in Bayern Satzung
§1 Gebiet, Name 1. Der Ortsverein umfasst den Bereich Weitmar-Mitte, der vom Unterbezirksvorstand Bochum abgegrenzt ist. 2. Der Ortsverein führt den Namen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands: "SPD Ortsverein Weitmar-Mitte".
§2 Mitgliedschaft 1. Der Vorstand des Ortsvereins entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes. 2. Dem Ortsverein gehören grundsätzlich alle Parteimitglieder an, die in seinen Grenzen wohnen. Über Ausnahmegenehmigungen entscheidet der Unterbezirksvorstand nach vorheriger Stellungnahme des Ortsvereinsvorstandes. 3. Ein Parteimitglied des Ortsvereins Weitmar-Mitte kann nicht gleichzeitig Mitglied einer anderen politischen Partei sein.
§3 Organe Die Organe des Ortsvereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Ortsvereinsvorstand, 3. die Revisor/inn/en.
§4 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsvereins. 2. Die Mitgliederversammlung wählt für 2 Jahre _ a) den Ortsvereinsvorstand, _ b) die Revisor/inn/en, _ c) die Delegierten zum Unterbezirksparteitag, _ d) die Delegierten zum Stadtbezirk. 3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über _ a) die Wahlvorschläge, _ b) Anträge, _ c) Entschließungen. 4. In jedem Jahr finden mindestens 4 Mitgliederversammlungen statt, und zwar in der Regel in jedem Quartal eine. 5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand innerhalb von 3 Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dieses verlangt. 6. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder einem/einer stallvertretenden Vorsitzenden geleitet. 7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. 8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§5 Wahlen Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Die Wahlordnung der Partei ist in jedem Fall einzuhalten.
§6 Vorstand 1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein und vertritt ihn nach außen. 2. Dem Ortsvereinsvorstand obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen und organisatorischen Aufgaben des Ortsvereins sowie die Zusammenarbeit mit allen Gliederungen der Partei. 3. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus _ a) dem geschäftsführenden Vorstand, _ b) dem/der stellvertretenden Kassierer/-in, _ c) dem/der stellvertretenden Schriftführer/-in, _ d) dem/der Bildungsbeauftragten, _ e) dem/der stellvertretenden Bildungsbeauftragten, _ f) einem Mitglied für Öffentlichkeitsarbeit, _ g) dem/der Seniorenbeauftragten, _ h) dem/der stellvertretenden Seniorenbeauftragten, _ i) 12 Beisitzern. 4. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an _ a) der/die Vorsitzende, _ b) zwei stellvertretende Vorsitzende, _ c) der/die Hauptkassierer/-in, _ d) der/die Schriftführer/-in. Bei Verhinderung des Kassierers / der Kassiererin oder des Schiftführers / der Schriftführerin ist der/die jeweilige Stellvertreter/-in Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. 5. Der geschäftsführende Vorstand bereitet organisatorische Fragen des Vorstandes vor. Der geschäftsführende Vorstand hat strittige Fragen dem Gesamtvorstand vorzulegen. Wenn auch hier keine Einigung erzielbar ist, muss die Mitgliederversammlung entscheiden. 6. Mit beratender Stimme können an den Vorstandssitzungen des Ortsvereins teilnehmen: _ a) Mandatsträger der SPD aus dem Bereich des Ortsvereins, _ b) der/die Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende des Stadtbezirks, _ c) die im Ortsverein gewählten oder wohnenden Abgeordneten des Bundes oder des Landes NRW, _ d) die Unterbezirkssekretäre/Unterbezirkssekretärinnen, _ e) der/die Vorsitzende einer im Ortsverein tätigen Arbeitsgemeinschaften.
§7 Revisor/inn/en Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes 3 Revisor/inn/en gewählt. Die Revisor/inn/en dürfen nicht Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes sein. Die Kassenführung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen und sich sowohl auf die förmliche als auch auf die sachliche Richtigkeit zu erstrecken.
§8 Arbeitsgemeinschaften Für besondere Aufgaben können nach den geltenden Parteirichtlinien Arbeitsgemeinschaften gemäß §10 des Organisationsstatuts gebildet werden.
§9 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§10 Satzungsänderungen Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen ist.
§11 Schlussbestimmung Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der SPD, der Satzung des Bezirks Westliches Westfalen und der Satzung des Unterbezirks Bochum in den jeweils gültigen Fassungen.
§12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 14.12.1998 in Kraft.
SPD-Ortsverein Weitmar-Mitte Der Vorstand
Internet-Version vom 22.03.2004
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